Tagespflege relevante Gesetze zur Hygiene
Gesetze:
Die EU-Lebensmittel-Hygiene-Verordnung sorgt seit 2006 für einheitliche Standards in ganz Europa. Wie die EU-weit unmittelbar geltenden Vorschriften der EU-Hygiene-Verordnung im Einzelnen anzuwenden sind, entscheiden die zuständigen Bundesländer in eigener Verantwortung.
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Unterliegen Tagespflegestellen den gleichen rechtlichen Grundlagen wie Kindertageseinrichtungen und Schulen?
Kindertagespflegestellen sind keine Gemeinschaftseinrichtungen i. S. des §33 Infektionsschutzgesetz. Dennoch sind auch für Kindertagespflegestellen zum Schutz der betreuten Kinder nachfolgend aufgeführte Regelungen der §§ 34 und 35 IfSG analog anzuwenden:
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Tätigkeitsverbot für Personen, die an bestimmten Erregern erkrankt oder dessen verdächtig sind
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Besuchsverbot für Kinder, die an bestimmten Erregern erkrankt oder dessen verdächtig sind
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Belehrungspflicht für Personen in der Betreuung von Kindern (siehe § 35 ifsg)
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Pflicht zur Information des Gesundheitsamtes beim Auftreten der genannten Erkrankungen
Welche Infektionsvorschriften gelten bei der Betreuung von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen?
Zu den wirkungsvollsten Schutzmaßnahmen zählt es, Personen mit schweren Infektionskrankheiten oder mit dem Verdacht einer Infektionskrankheit der Einrichtung fern zu halten. Betreuer (Lehrer, Erzieher, Personen in der Kinderbetreuung), Betreute (Kinder) und Kontaktpersonen dürfen eine Gemeinschaftseinrichtung weder besuchen noch betreten noch an deren Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie nachweislich an einer der folgenden Krankheiten erkrankt sind oder ein derartiger Krankheitsverdacht besteht:
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Cholera
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Diphterie
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Enteritis durch Escherichia coli (EHEC)
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Hämorrhagisches Fieber (virusbedingt)
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Haemophilus influenzae (Typ B-Meningitis)
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Impetigo contagiosea (ansteckende Borkenflechte)
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Keuchhusten
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Lungentuberkulose (ansteckcungsfähig)
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Masern
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Meningokokken-Infektion
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Mumps
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Paratyphus
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Pest
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Poliomyelistis
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Salmonellose
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Scabies (krätze)
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Scharlach oder sonstige Streptokoccus pyogenes-Infektion)
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Typhus abdominalis
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Virushepatitis A oder E
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Windpocken
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Kopfläuse
Erst- und Wiederholungsbelehrung:
Nach § 35 IfSG sind Personen, die Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten in einer Gemeinschaftseinrichtung ausüben und Kontakt mit den Betreuten haben, erstmalig vor Tätigkeitsaufnahme und weiter mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren. Darüber ist ein Protokoll zu erstellen, das seitens der Dienststelle drei Jahre aufzubewahren ist.
Wer zudem in Gemeinschaftseinrichtungen regelmäßig mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, hat zusätzlich die §§ 42 und 43 des IfSG zu beachten. Regelmäßiger Kontakt liegt vor, wenn Lebensmittel direkt (z.B. mit der Hand) oder indirekt (etwa mit Geschirr und Besteck) berührt werden oder wenn Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden.
Mitteilungspflicht:
In Einrichtungen besteht eine Meldepflicht für die oben genannten Erkranknungs - oder Verdachtsfälle. Sowohl der Einrichtung gegenüber, als auch die Verpflichtung der Leitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Es ist also durchaus zu empfehlen, sich vom Gesundheitsamt ein entsprechendes Merkblatt zu besorgen und in der Liste der wichtigen Telefonnummern, das zuständige Gesundheitsamt zu führen.
Unkompliziertes Registrierungsverfahren:
Seit dem Jahr 2006 unterliegen Tageseltern der Registrierungspflicht. Für die Tageseltern bedeutet dies einen Anruf bei der zuständigen Behörde.
Behörden zur Lebensmittelüberwachung die in den einzelnen Bundesländern zuständig sind.
Grundsätzlich gelten in jedem Bundesland etwas andere Regeln. Im Allgemeinen werden diese dann auch noch von den zuständigen Gesundheitsämtern leicht unterschiedlich ausgelegt. Ein guter Kontakt zum Gesundheitsamt verhindert etwaige Unsicherheiten und böse Überraschungen.